Vereinssatzung

§ 1 (Name, Sitz)

Der Verein führt den Namen ‚Eisstock-Club Beratzhausen e.V.‘
Der Verein hat seinen Sitz in Beratzhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.

§ 2 (Zweck)

Zweck des Verein ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesunderhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Abhaltung von geordneten Spielübungen wie Eisstockturniere, lfd. Spieltraining sowie Schlittschuhlaufen
  2. Instandhaltung der Sportanlagen und der Vereinsheime sowie der Sportgeräte
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

§ 3 (Zweck)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 (Zweck)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 (Zweck)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Geschäftjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
    Ein Mitglied kann aus den gleichen wie oben genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,- € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbande, welchen den Verein angehört, gemaßregelt werden.
    Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zu- zustellen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    § 7 (Vorstand)
  8. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
    Ersten Vorsitzenden

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
    Ersten Vorsitzenden
    Zweiten Vorsitzenden
    Dritte Vorsitzende und Schatzmeister
    Spielleiter
    Organisationsleiter
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Dritten Vorsitzenden. Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der Zweite und der Dritte Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und aussergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Zweite und Dritte Vorsitzende zur Vertretung des Ersten Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Die Funktion des Schriftführers kann von jedem Mitglied des Vorstandes übernommen werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit zu wählen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Der Erste Vorsitzende darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 2.500,- €, der Gesamtvorstand bis 7.500,- € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  7. Wahlberechtigte und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Die Versammlung beschließt übr den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über die Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sin.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer (3 Jahre) der Amtsperiode der Vorstandschaft einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

§ 9 (Auflösung)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beratzhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld um zu setzen haben.